Berufung eines Mandanten der Kanzlei ist Grundlage eines Vorabentscheidungsverfahrens, das die KIO an den EuGH übermittelt
28.11.2016
Die Kanzlei repräsentierte ein Gesellschaftskonsortium der Gruppe Saferoad gegenüber der KIO (dt. Landesberufungskammer) im Beschwerdeverfahren zur Ausschreibung unter der Bezeichnung „Ganzjährige komplexe Instandhaltung im 'Utrzymaj Standard'-System der Schnellstraße S11 auf dem Abschnitt: Autobahnkreuz Poznań Północ – Autobahnkreuz Poznań Zachód km 0+000 - km 25 +694 (S11c), km 0+000- km 1+605 (S 5 e) sowie auf dem Abschnitt: Autobahnkreuz Poznań Krzesiny - Autobahnkreuz Kórnik Południe ab km 0+000 bis km 14+810 (S11a) zusammen mit all ihren Elementen“. Auftraggeber: GDDKiA (dt. Generaldirektion für Landstraßen und Autobahnen) der Abteilung Poznań. Das Einreichen der Berufungen war u.a. Konsequenz der Unterlassung von Handlungen seitens des Auftraggebers, die in einer anderen Berufung durch das Gesellschaftskonsortium der Gruppe Saferoad eingefordert wurden und der der Auftraggeber in vollem Umfang stattgegeben hatte.
Der Spruchkörper der KIO erklärte bei der Prüfung der Berufung, dass die Entscheidung der Angelegenheit einer Interpretation seitens des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Bezug auf die Zulässigkeit der Bewertung der Angebote bedürfe (und deren Berücksichtigung im Angebotsranking), deren vertragliche Bindung abgelaufen ist. Deshalb wird die Angelegenheit vor dem EuGH fortgesetzt.
Bevollmächtigter des Mandanten vor der KIO war der Managing Partner der Kanzlei, Robert Siwik.